Impressum für Selbstständige: Pflichtangaben nach § 5 DDG
Redaktion Sichtbarkeitshaus ·
1. Welche Rechtsgrundlage gilt für Ihr Impressum seit Mai 2024?
Für die allgemeinen Anbieterinformationen geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, kurz DDG, maßgeblich. Je nach Angebot können weitere Informationspflichten hinzukommen; § 5 DDG ist keine abschließende Liste sämtlicher Websitepflichten. Der frühere Verweis auf § 5 TMG ist überholt und sollte auf bestehenden Websites überprüft und gegebenenfalls ersetzt werden.
Die Umstellung bedeutet nicht, dass sämtliche früheren Impressumsangaben falsch geworden sind. Viele grundlegende Anforderungen bestehen fort. Praktisch sollten Sie daher nicht nur die Gesetzesabkürzung austauschen, sondern Name, Anschrift, Kontaktwege und gegebenenfalls berufsbezogene Informationen anhand von § 5 DDG kontrollieren. Eine Überschrift mit Gesetzeszitat ist nicht vorgeschrieben; die verständliche Bezeichnung „Impressum“ genügt als Orientierung.
Dieser Ratgeber ist auf den redaktionellen Bezugsstand 23.10.2026 ausgerichtet. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung zusätzlich die dann geltende Fassung im amtlichen DDG, insbesondere bei zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen. Hinweis, kein Rechtsrat: Der Artikel unterstützt Ihre Bestandsaufnahme und technische Umsetzung, ersetzt aber keine individuelle rechtliche Prüfung Ihres Geschäftsmodells.
2. Wann brauchen Selbstständige überhaupt ein Impressum?
Eine geschäftsmäßige Website, über die Sie Ihre selbstständige Tätigkeit präsentieren oder Leistungen anbieten, benötigt regelmäßig die Anbieterinformationen nach § 5 DDG. Dass Besucher Ihre Inhalte kostenlos lesen und nicht direkt online bezahlen können, beseitigt diese Pflicht nicht.
Entscheidend ist nicht allein, ob die Website einen Shop oder eine Buchungsfunktion enthält. Auch eine einfache Unternehmenspräsentation mit Leistungsbeschreibung, Einzugsgebiet und Kontaktmöglichkeit dient gewöhnlich Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine vermeintlich kleine Visitenkarten-Website ist deshalb nicht automatisch ausgenommen.
Hypothetisches Beispiel: Eine selbstständige Friseurin zeigt auf ihrer Salonwebsite ihre Leistungen, Öffnungszeiten und eine Telefonnummer zur Terminvereinbarung. Auch ohne Onlinezahlung und ohne Kontaktformular sollte sie dort ein vollständiges Impressum bereitstellen. Gleiches gilt regelmäßig für einen Handwerksbetrieb, der ausschließlich Anfragen für Besichtigungen entgegennimmt.
Erfassen Sie außerdem Ihre geschäftlichen Auftritte außerhalb der Hauptwebsite. Dazu gehören insbesondere soziale Unternehmensprofile und eigenständige Kampagnen-Landingpages. Dort muss jeweils geprüft werden, wie Ihre Anbieterinformationen erkennbar zugeordnet und zuverlässig erreichbar gemacht werden können.
3. Welchen Namen müssen Sie als natürliche Person nennen?
Wenn Sie die Website als natürliche Person betreiben, nennen Sie Ihren vollständigen bürgerlichen Namen mit ausgeschriebenem Vornamen und Nachnamen. Ein Fantasiename, eine Geschäftsbezeichnung oder eine Domain allein identifiziert Sie nicht ausreichend.
Sie können Ihre Geschäftsbezeichnung ergänzen, sollten aber die Zuordnung zur verantwortlichen Person eindeutig gestalten. Ein Aufbau wie „Geschäftsbezeichnung – Inhaberin: vollständiger Vorname und Nachname“ ist verständlicher als eine isolierte Marke. Abgekürzte Vornamen oder ausschließlich ein Social-Media-Nutzername eignen sich dafür nicht.
Hypothetisches Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker verwendet auf Fahrzeugen und Website eine beschreibende Werkstattbezeichnung. Im Impressum muss dennoch erkennbar werden, welche natürliche Person hinter diesem Auftritt steht. Die Werkstattbezeichnung ersetzt seinen Namen nicht.
Prüfen Sie insbesondere ältere Vorlagen: Begriffe wie „Geschäftsführer“ passen nicht automatisch zu einem Einzelunternehmen. Betreiben Sie Ihre Website dagegen über eine Gesellschaft, sind deren Rechtsform und Vertretungsverhältnisse gesondert zu berücksichtigen. Eine Vorlage für natürliche Personen lässt sich darauf nicht ungeprüft übertragen.
4. Welche Anschrift ist ladungsfähig und warum reicht ein Postfach nicht?
Sie benötigen eine tatsächliche Anschrift Ihrer Niederlassung, an der eine rechtlich wirksame Zustellung möglich ist. Üblicherweise gehören dazu Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; ein Postfach allein reicht nicht aus.
Arbeiten Sie aus Ihrer Wohnung und haben keine andere geeignete Niederlassung, kann deshalb Ihre Wohnanschrift relevant werden. Das berechtigte Interesse an Privatsphäre lässt die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nicht entfallen. Veröffentlichen Sie keinesfalls eine beliebige Adresse, nur weil diese professioneller wirkt oder Ihre private Anschrift verdeckt.
Bei Büroservices, Gemeinschaftsbüros und sogenannten virtuellen Geschäftsadressen kommt es auf die tatsächlichen rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse an. Eine reine Briefweiterleitung ist kein verlässlicher Ersatz für eine geeignete Niederlassungsanschrift. Lassen Sie ein solches Modell vorab rechtlich prüfen, statt sich ausschließlich auf die Werbeaussage des Adressanbieters zu verlassen.
Hypothetisches Beispiel: Eine mobile Physiotherapeutin behandelt ausschließlich bei Hausbesuchen. Das Einsatzgebiet ihrer Praxis ersetzt im Impressum keine Anschrift. Auch eine Kartenansicht mit markiertem Stadtteil genügt dafür nicht.
5. Welche Kontaktmöglichkeiten gehören neben der E-Mail-Adresse hinein?
Eine E-Mail-Adresse gehört zu den Pflichtangaben nach § 5 DDG. Außerdem müssen Ihre Angaben eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen; die E-Mail-Adresse allein erfüllt diese Anforderungen nicht in jeder Konstellation ausreichend.
Eine Telefonnummer ist eine naheliegende und in vielen Betrieben praktikable Ergänzung, aber nicht ausnahmslos als einzig zulässiger zusätzlicher Kontaktweg vorgeschrieben. Falls Sie keine Telefonnummer veröffentlichen möchten, muss eine alternative Lösung tatsächlich schnelle, unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Lassen Sie deren Eignung im Zweifel prüfen. Ein gewöhnliches Formular mit unklarer Bearbeitungszeit ist keine sichere Abkürzung.
Für die Umsetzung sollten Sie Folgendes kontrollieren:
- Die E-Mail-Adresse ist sichtbar ausgeschrieben und nicht nur hinter einem Symbol versteckt.
- Das zugehörige Postfach wird regelmäßig geprüft; Spamfilter verschlucken keine normalen Anfragen.
- Telefonnummern und E-Mail-Verknüpfungen funktionieren auf Mobilgeräten.
- Kontaktformulare zeigen nach dem Absenden eine verständliche Rückmeldung.
- Ein Terminbuchungsdienst wird nicht als Ersatz für sämtliche direkten Kontaktangaben behandelt.
Hypothetisches Beispiel: Ein Salon nimmt Buchungen über eine externe Anwendung entgegen. Seine E-Mail-Adresse muss trotzdem im Impressum stehen; die Schaltfläche „Termin buchen“ ersetzt sie nicht.
6. Wann müssen Register und Registernummer angegeben werden?
Registerangaben sind erforderlich, wenn Sie in einem der von § 5 DDG erfassten Register eingetragen sind. Ohne eine solche Eintragung müssen Sie weder eine Registernummer erfinden noch pauschal einen Registerabschnitt aus einer fremden Vorlage übernehmen.
Die Vorschrift nennt unter anderem Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und Genossenschaftsregister. Soweit einschlägig, nennen Sie das betreffende Register und Ihre Registernummer. Das zuständige Registergericht hilft bei der eindeutigen Zuordnung und gehört bei entsprechenden Registerangaben in die praktische Prüfung.
Für ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen entsteht durch die bloße Selbstständigkeit keine Handelsregisternummer. Eine Gewerbeanmeldung ist außerdem nicht dasselbe wie eine Handelsregistereintragung. Ebenso sollten Sie eine Handwerksrolleneintragung nicht unbesehen unter „Handelsregister“ eintragen.
Nehmen Sie für die Kontrolle Ihren aktuellen Registerauszug zur Hand, sofern vorhanden. Gleichen Sie Schreibweise, Geschäftsbezeichnung und Nummer mit dem Impressum ab. Nach Umfirmierungen oder Änderungen der Rechtsform bleiben sonst häufig Angaben auf der Website stehen, die nicht mehr zum tatsächlichen Anbieter passen.
7. Welche steuerlichen Identifikationsnummern gehören ins Impressum?
Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nach § 5 DDG anzugeben. Gleiches gilt für eine vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne der dort genannten steuerrechtlichen Vorschrift; Ihre allgemeine Steuernummer und Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer gehören dagegen nicht als Impressumspflichtangaben auf die Website.
Verwechseln Sie die verschiedenen Nummern nicht. Die vom Finanzamt für Ihre steuerlichen Vorgänge verwendete Steuernummer ist nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Übernehmen Sie deshalb niemals einfach die erste Nummer aus einem Steuerbescheid oder aus Ihrer Buchhaltungssoftware.
Prüfen Sie konkret:
- Wurde Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt?
- Liegt Ihnen bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vor?
- Sind die Nummern vollständig und korrekt bezeichnet?
- Enthält Ihre bisherige Website versehentlich eine allgemeine Steuernummer?
Die Kleinunternehmerregelung beantwortet diese Fragen nicht automatisch. Auch bei ihrer Anwendung kann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden sein. Umgekehrt müssen Sie nicht allein für das Impressum eine solche Nummer beantragen. Klären Sie Unsicherheiten über Ihre vorhandenen Kennzeichen anhand der amtlichen Mitteilungen oder mit Ihrer steuerlichen Beratung.
8. Wann sind Kammer, Aufsichtsbehörde und Berufsrecht anzugeben?
Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn Ihre Tätigkeit unter die entsprechenden Tatbestände des § 5 DDG fällt. Dazu zählen insbesondere behördlich zulassungspflichtige Tätigkeiten und die dort erfassten reglementierten Berufe; nicht jede selbstständige Tätigkeit löst sämtliche Zusatzpflichten aus.
Bei einer Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Für einschlägige reglementierte Berufe nennt das Gesetz außerdem die Kammer, der Sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat ihrer Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit.
Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Eine Handwerkskammer ist nicht allein deshalb pauschal als Pflichtangabe einzutragen, weil die Website handwerkliche Leistungen bewirbt. Prüfen Sie, ob und welche berufsbezogenen Tatbestände tatsächlich greifen. Übernehmen Sie auch nicht automatisch die Industrie- und Handelskammer aus einer allgemeinen Vorlage.
„Meister“ oder „Meisterbetrieb“ ist ebenfalls keine allgemeine Pflichtbezeichnung für jede Handwerkerwebsite. Verwenden Sie solche Angaben nur wahrheitsgemäß und bei vorliegenden Voraussetzungen. Für eine Physiotherapiepraxis sind Berufsbezeichnung, Erlaubnis und zuständige Stellen konkret anhand der eigenen Tätigkeit und des jeweiligen rechtlichen Rahmens zu prüfen.
9. Welche weiteren rechtlichen Websiteinhalte ersetzt das Impressum nicht?
Ein Impressum ersetzt weder die Datenschutzerklärung noch eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligungslösung für bestimmte technische Zugriffe. Auch berufsspezifische Informationspflichten, verbraucherrechtliche Hinweise und besondere Anforderungen an Werbeaussagen müssen gesondert geprüft werden.
Die DSGVO ist unter anderem relevant, wenn Ihre Website personenbezogene Daten über Kontaktformulare, Terminbuchung, Serverprotokolle oder eingebundene Dienste verarbeitet. § 25 TDDDG betrifft das Speichern von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff auf dort vorhandene Informationen. Nicht jede Website benötigt deshalb dasselbe Banner; entscheidend sind die tatsächlich eingesetzten Funktionen und die gesetzlichen Ausnahmen.
Bei einer Praxiswebsite sollten Sie zudem Leistungsbeschreibungen auf unzulässige Heilversprechen und irreführende Werbung nach § 3 HWG prüfen. Allgemeine Werbeaussagen sind außerdem am UWG zu messen. Ein korrektes Impressum macht eine problematische Erfolgsgarantie nicht zulässig.
Kopieren Sie deshalb keine vollständige „Rechtstexte-Sammlung“ aus einem anderen Betrieb. Ermitteln Sie stattdessen, welche Funktionen, Angebote und Veröffentlichungsformen Ihre eigene Website enthält und welche gesonderten Pflichten daraus entstehen.
10. Wo muss Ihr Impressum auf der Website erreichbar sein?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im dauerhaft vorhandenen Seitenfuß ist dafür eine bewährte Umsetzung, sofern er auf sämtlichen relevanten Seiten funktioniert.
Verstecken Sie den Zugang nicht ausschließlich in allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer Datenschutzerklärung oder einem schwer auffindbaren Untermenü. Auch ein Login, eine kostenpflichtige Zugangsschranke oder eine vorherige Terminbuchung darf nicht notwendig sein, um den Anbieter zu identifizieren. Die Impressumsseite sollte zudem ohne Zustimmung zu optionalen Trackingdiensten erreichbar bleiben.
Testen Sie nicht nur die Startseite. Besucher können über Suchmaschinen unmittelbar auf einer Leistungsseite, einem Ratgeber oder einer Kampagnenseite landen. Jede dieser Einstiegssituationen braucht einen verlässlichen Weg zu Ihren Anbieterinformationen.
Hypothetisches Beispiel: Ein Handwerksbetrieb nutzt eine separate Landingpage für Badsanierungen. Dort ist eine große Anfrage-Schaltfläche vorhanden, der Seitenfuß wurde jedoch aus Platzgründen entfernt. Ergänzen Sie einen gut lesbaren Impressumslink auch in dieser Vorlage und prüfen Sie anschließend die mobile Ansicht mit eingeblendeten Kontaktleisten.
11. Welche Inhalte brauchen Handwerk, Salon und Praxis neben dem Impressum?
Neben dem Impressum brauchen diese Websites eigenständige Leistungs-, Standort- und Kontaktinformationen, die zur jeweiligen Suchsituation passen. Das sind nicht automatisch weitere Pflichtangaben nach § 5 DDG, sondern notwendige Inhalte für eine verständliche und nutzbare Unternehmenswebsite.
Hypothetische Suchsituationen verdeutlichen die Unterschiede:
- Im Handwerk suchen Interessierte etwa eine Reparaturleistung in ihrem Ort und möchten wissen, ob Sie diese Arbeit tatsächlich übernehmen und welches Gebiet Sie bedienen.
- Bei einem Salon geht es häufig um eine bestimmte Behandlung, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und den passenden Buchungsweg.
- Bei einer Physiotherapiepraxis stehen angebotene Therapieformen, Zugang zur Praxis, Terminablauf und organisatorische Voraussetzungen im Vordergrund.
Ihre Anbieteridentität sollte zu diesen Inhalten passen, ohne die Leistungsseiten mit juristischen Angaben zu überladen. Für handwerksspezifische Seitenstrukturen bietet die Website für Handwerker eine passende Orientierung. Bei Praxisinhalten berücksichtigt die Website für Physiotherapeuten die andere Informationslage.
Für Physiotherapie sollten Sie weder pauschale Behandlungserfolge versprechen noch einen allgemeinen Rezeptfristwert für sämtliche Verordnungen veröffentlichen. Erläutern Sie stattdessen, welche Angaben die Praxis für eine konkrete Terminabklärung benötigt. Das verhindert, dass aus einer vereinfachten Websiteauskunft eine falsche Erwartung entsteht.
12. Welche Rolle spielt das Impressum für lokale Suche und KI-Sichtbarkeit?
Ein eindeutiges Impressum hilft Menschen dabei, Ihre Website einem realen Anbieter zuzuordnen; es ist aber keine eigenständige Ranking- oder Erwähnungsgarantie. Für lokale Auffindbarkeit müssen vor allem Ihre tatsächlichen Leistungen, Ihr Standort und Ihre Kontaktinformationen verständlich und widerspruchsfrei dargestellt sein.
Gleichen Sie daher die Anbieterangaben mit Ihrer Kontaktseite und dem Unternehmensprofil ab, soweit dort entsprechende Informationen veröffentlicht werden sollen und dürfen. Eine veraltete Telefonnummer im Profil oder unterschiedliche Schreibweisen der Geschäftsbezeichnung können Interessierte verwirren. Bei mobilen Betrieben ist dabei zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen Anschrift im Impressum und den Regeln für die öffentliche Adressdarstellung auf einer Plattform.
Google erläutert die Grundlagen lokaler Ergebnisse in seinen Hinweisen zum lokalen Ranking. Praktische Suchsituationen behandelt der Ratgeber Lokal gefunden werden: So erscheinen Sie bei „… in der Nähe“-Suchen.
Auch für KI-Suchen gilt: Technische Zugänglichkeit und Indexierbarkeit sind Voraussetzungen beziehungsweise unterstützende Maßnahmen, keine Zusage einer Aufnahme oder Empfehlung. Die Google-Dokumentation zu KI-Funktionen und der Ratgeber In ChatGPT, Perplexity und Googles KI-Antworten auftauchen: was Selbstständige tun können helfen bei der Einordnung, ohne aus dem Impressum ein vermeintliches SEO-Wundermittel zu machen.
13. Wie prüfen und korrigieren Sie ein vorhandenes Impressum systematisch?
Prüfen Sie zuerst die tatsächlichen Betriebsdaten und gleichen Sie anschließend jede veröffentlichte Angabe damit ab. Eine rein optische Kontrolle reicht nicht, weil ein ordentlich gestalteter Text trotzdem eine falsche Anschrift, überholte Registerdaten oder unpassende Berufsangaben enthalten kann.
Arbeiten Sie in einer nachvollziehbaren Reihenfolge:
- Stellen Sie fest, welche Person oder Gesellschaft rechtlich Anbieter der Website ist.
- Kontrollieren Sie vollständigen Namen und geeignete Niederlassungsanschrift.
- Testen Sie E-Mail-Adresse und den ergänzenden Kommunikationsweg.
- Prüfen Sie vorhandene Register- und steuerliche Identifikationsdaten anhand Ihrer Unterlagen.
- Klären Sie die einschlägigen Zulassungs- und Berufspflichten.
- Entfernen Sie versehentlich veröffentlichte allgemeine Steuernummern.
- Aktualisieren Sie überholte TMG-Verweise.
- Testen Sie die Erreichbarkeit auf allen Seitentypen und Mobilgeräten.
Typische Fehler entstehen durch Mustertexte: Ein Salon übernimmt eine fremde Registerangabe, ein Handwerker eine nicht zutreffende Meisterbezeichnung oder eine Praxis eine veraltete Aufsichtsbehörde. Streichen Sie nicht nur falsche Details, sondern klären Sie jeweils, ob an derselben Stelle eine andere Pflichtangabe notwendig ist.
Ein Kostenloser Website-Check kann technische und inhaltliche Auffälligkeiten als Ausgangspunkt sichtbar machen. Er ersetzt keine anwaltliche Beurteilung strittiger Anbieter- oder Berufsangaben.
14. Welche Leistungen und Kostenpositionen sind für die Umsetzung sinnvoll?
Für ein Impressumsprojekt sind vor allem die passende Seiteneinbindung, funktionierende Navigation und die Abstimmung mit Datenschutz- und Einwilligungsfunktionen relevant. Sie benötigen dafür nicht automatisch einen vollständigen Website-Neubau oder sämtliche verfügbaren Marketingmodule.
Bei Sichtbarkeitshaus können Sie je nach Ausgangslage folgende Katalogleistungen prüfen:
- Rechts-Check & Cookie-Lösung: 119 € einmalig (Alle Preise zzgl. gesetzlicher MwSt.). Klären Sie vor Beauftragung, welche Prüfung, technische Einrichtung und Textgrundlage enthalten sind und wer gegebenenfalls die rechtliche Einzelfallprüfung übernimmt.
- Mobil-Optimierung: 149 € einmalig (Alle Preise zzgl. gesetzlicher MwSt.). Diese Position ist passend, wenn der Impressumslink auf kleinen Displays verdeckt wird oder die Anbieterinformationen schlecht lesbar sind.
- Wartung & Hosting: 29 €/Monat (Alle Preise zzgl. gesetzlicher MwSt.). Prüfen Sie hier insbesondere, wie Inhaltsänderungen, Sicherungen und die technische Verfügbarkeit der Impressumsseite gehandhabt werden.
Vergleichen Sie Angebote anhand des Leistungsumfangs statt anhand pauschaler Marktpreise. Bei Agentur, selbstständiger Umsetzungskraft und Baukastensystem können Textbereitstellung, Einbindung, Lizenzbedingungen, laufende Aktualisierung und rechtliche Prüfung unterschiedlich geregelt sein. Eine angebotene Cookie-Lösung bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass sämtliche berufsrechtlichen Pflichtangaben geprüft wurden.
Über den Leistungs-Konfigurator können Sie passende Bausteine zusammenstellen. Beschreiben Sie dabei konkret, ob lediglich ein vorhandenes Impressum aktualisiert, eine Landingpage ergänzt oder eine fehlerhafte mobile Navigation korrigiert werden soll.
15. Wie halten Sie Ihr Impressum nach der Veröffentlichung aktuell?
Aktualisieren Sie Ihr Impressum immer dann, wenn sich relevante Anbieterinformationen ändern. Besonders wichtig sind Umzug, Namensänderung, Rechtsformwechsel, neue Registereintragung, geänderte Kontaktdaten und neu erteilte Identifikationsnummern.
Verknüpfen Sie diese Kontrolle mit Ihren tatsächlichen Verwaltungsabläufen. Wenn Sie eine Adressänderung an Geschäftspartner melden, sollte die Website auf derselben Aufgabenliste stehen. Bei einer neuen Berufsberechtigung oder veränderten Aufsichtszuständigkeit prüfen Sie gezielt die berufsbezogenen Angaben, statt nur die allgemeine Kontaktseite zu bearbeiten.
Bewahren Sie eine interne Dokumentation auf, aus der Datenquelle, Änderungsanlass und veröffentlichte Fassung hervorgehen. Hinterlegen Sie außerdem, wer Zugang zum Website-System hat und Änderungen freigeben darf. Das verhindert, dass ein notwendiger Austausch der E-Mail-Adresse an fehlenden Zugangsdaten scheitert.
Nach jeder Änderung testen Sie den Live-Auftritt einschließlich mobiler Darstellung und separater Landingpages. Wenn Sie die technische Umsetzung abgeben möchten, können Sie über Projekt anfragen die betroffenen Seiten und offenen Punkte benennen. Übermitteln Sie dabei keine vollständigen Steuerbescheide: Für die Websitebearbeitung werden nur die konkret benötigten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Angaben gebraucht.